Im Rat treffen sich jeweils alle 27 nationalen Fachminister in Brüssel (Jan.-März, Mai, Juli-Sept., Nov.-Dez.) oder Straßburg (April, Juni, Oktober).
Der Rat hat sechs zentrale Aufgaben:
1. Er verabschiedet - in vielen
Bereichen gemeinsam mit dem Europäischen Parlament - europäische
Rechtsvorschriften.
2. Er sorgt für die
Abstimmung der Grundzüge der Wirtschaftspolitik in den Mitgliedstaaten.
3. Er schließt internationale
Übereinkünfte zwischen der EU und anderen Staaten oder internationalen
Organisationen ab.
4. Gemeinsam mit dem Europäischen
Parlament genehmigt er den Haushaltsplan der EU.
5. Auf der Grundlage der
vom Europäischen Rat festgelegten allgemeinen Leitlinien entwickelt
er die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der EU.
6. Er koordiniert die Zusammenarbeit
der nationalen Gerichte und Polizeikräfte in Strafsachen.
Die Zusammensetzung der Ratstagungen hängt von den zu behandelnden Themen ab. Insgesamt gibt es 10 verschiedene Zusammensetzungen des Rates:
- Rat für Allgemeine Angelegenheiten
- Rat für Auswärtige
Angelegenheiten
- Rat für Wirtschaft und Finanzen
- Rat für Justiz und Inneres
- Rat für Beschäftigung,
Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz
- Rat für Wettbewerbsfähigkeit
- Rat für Verkehr, Telekommunikation
und Energie
- Rat für Landwirtschaft und
Fischerei
- Rat für Umwelt
- Rat für Bildung, Jugend
und Kultur
Der Rat für Auswärtige Angelegenheiten tagt unter Vorsitz des Hohen Vertreters für Außen- und Sicherheitspolitik. In den übrigen Ratszusammensetzungen führt der Minister des Landes den Vorsitz, das nach einer auf Jahre festgelegten Rotation im aktuellen Halbjahr zuständig ist.
Anzahl der Stimmen pro Land:
Deutschland, Großbritannien,
Frankreich u. Italien: 29
Polen u. Spanien: 27
Rumänien: 14
Niederlande: 13
Belgien, Griechenland, Portugal,
Tschechien u. Ungarn: 12
Bulgarien, Österreich u. Schweden:
10
Dänemark, Finnland, Irland,
Litauen u. Slowakei: 7
Estland, Lettland, Luxemburg, Slowenien
u. Zypern: 4
Malta: 3
Für viele Beschlüsse ist eine
qualifizierte Mehrheit erfolderlich: 255 Stimmen und ie Mehrheit der Mitgliedstaaten.
Ab 2014: 55 % der Mitgliedstaaten mit
65 % der Bevölkerung
Rechtsgrundlagen: Art. 13, 16 EUV; Art.
237 - 243 AEUV